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Satzung
§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reitverein R.G. “Pferd hilft Mensch“ e.V. mit dem Sitz in Dortmund ist in das Vereinsregister
bei dem Amtsgericht in Dortmund eingetragen.
Der Verein ist durch den KRV Mitglied des Provinzialverbandes der Reit- und Fahrvereine in Westfalen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RV bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im
Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der
Gemeinde und im Kreisverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von
Schäden;
1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens; sowie karitative Zwecke im Bereich des Pferdesports
1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis § 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder
parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeiten.
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. §12).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf
die der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und
Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO
hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
§ 3a Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des
Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
- Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd
nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die
dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung,
Geldbußen, und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des
Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO- Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.
November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse
schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht;
- gegen § 3a (Verpflichtungen gegenüber dem Pferd) verstößt;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen
hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche
Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage
der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagensordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn
die Mitgliederversammlung die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschießt.
5. Abstimmungen erfolgen auf Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder
durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit dem
höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende
Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im
Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes ,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.Beschlüsse über die Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister/ Kassierer
- der Geschäftsführer
- bis zu vier weitere Mitglieder .
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder
ist allein vertretungsberechtigt .Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Jugend des Vereins
- Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihres zufließenden Mittels.
- Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in besonderen Fällen erfolgen, zu diesem Zweck ist eine
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen wobei die
Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
kann.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband,
Provinzial Verband westfälischer Reit– und Fahrvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zecke zu verwenden
hat.
„Der Verein und seine Organe haften für Schäden nur in den Grenzen und im Umfang des zur Verfügung stehenden
Haftpflicht-Versicherungsschutzes. Die Haftung für darüber hinaus gehende Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nur für Mitglieder innerhalb des Vereins.
Der über die Sporthilfe e.V. abgeschlossene Sportversicherungsvertrag kann jederzeit beim Vorstand eingesehen werden.
Ansprüche aus der Sport- Unfallversicherung werden von dieser Haftung nicht berührt
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